Beiträge
Beitragsordnung
BEITRAGSORDNUNG
der
Innung des Elektrohandwerks „Mansfelder Land“
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Innung erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge.
Die Beiträge sind öffentlich – rechtliche Abgaben.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Betriebes in die Innung, im übrigen
mit Beginn des Haushaltsjahres.
(3) Besteht die Mitgliedschaft in der Innung nicht während des vollen Haushaltsjahres, so entsteht nur ein anteiliger Anspruch auf den Beitrag; dabei zählt ein angefangener Monat als voller Monat.
§ 2 Zusammensetzung des Beitrages
(1) Der Jahresbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag für jedes Innungsmitglied und
einem zusätzlichen Beitrag für jeden produktiven Mitarbeiter des
Innungsbetriebes.
(2) Der jährliche Grundbeitrag beträgt 500,00 € / Innungsbetrieb.
(3) Der jährliche Zusatzbeitrag beträgt 60,00 € / produktiven Mitarbeiter.
(4) Stichtag für die produktiven Mitarbeiter ist der 01.01.eines jeden Haushaltjahres.
Die Zahl der beschäftigten Gesellen wird auf 18 begrenzt.
(4) Lehrlinge sind beitragsfrei.
(5) Gastmitglieder zahlen Grundbeitrag und Zusatzbeitrag wie die Innungsmitglieder.
(6) Die Beiträge und deren Bemessungsgrundlage bleiben konstant und sind in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten, sofern sie nicht von der Innungsversammlung neu festgesetzt werden.
(7) Der Beitrag (Grund- und Zusatzbeitrag) wird durch die Innung in einer Rate im
Jahr erhoben.
§ 3 Auskunftspflicht
(1) Mitgliedsfirmen der Innung verpflichten sich notwendige Angaben
(Anzahl produktiver Mitarbeiter) zur Ermittlung der Höhe der Beitragsrechnung
dem Obermeister bis spätestens 31.03. des Haushaltsjahres schriftlich
mitzuteilen.
(2) Werden nach einmaliger Mahnung keine Angaben zu § 3 (1) gemacht, kann
die Innung diese schätzen.
§ 4 Mahnung und Beitreibung
(1) Beitragsforderungen werden nach Ablauf der Zahlungsfrist mit einer erneuten
Frist angemahnt.
(2) Mahngebühren werden nach der gültigen Gebührenordnung der Innung erhoben.
(3) Sollten trotz Mahnung Beiträge nicht bezahlt werden, wird die zuständige
Vollstreckungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von
Sachsen-Anhalt die säumigen Beiträge beitreiben.
Entstehende Kosten trägt der Beitragsschuldner.
§ 5 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Beiträge können gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden, wenn das
Innungsmitglied unverschuldet und nicht aus grob fahrlässigem Grund seiner
Beitragspflicht nicht nachkommen kann.
(2) Stundung, Erlass oder Niederschlagung des Beitrages muss schriftlich, vier
Wochen nach Vorlage der Gründe, gegenüber dem Innungsvorstand beantragt
werden.
(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn Aufwand und Kosten der
Beitreibung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Beitragsschuld stehen.
(4) Über Stundung, Erlass und Niederschlagung entscheidet der Innungsvorstand.
§ 6 Verjährung
(1) Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre, die Vollstreckungsverjährung
fünf Jahre.
(2) Ist die Beitragsschuld durch Bescheid der Innung gestundet, beginnt die
Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Stundungsfrist
abgelaufen ist.
§ 7 Rechtsbehelfe
(1) Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16 in
06112 Halle schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
Die Klage muss dem Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden.
Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage
nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen
Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des in der
Rechtsbehelfsbelehrung genannten Verwaltungsgerichtes über die
Internetseite www.justitz.sachsen-anhalt.de/erv bezeichneten
Kommunikationswege einzureichen.
Die rechtlichen Grundlagen hierfür, sowie die weiteren technischen
Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
(2) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung
(§ 80 Abs.2 Ziff.1 VwGO).
§ 8 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung gilt ab dem Haushaltsjahr 2023, welches am 01.01.2023 beginnt und tritt mit der Beschlussfassung der Innungsmitgliederversammlung in Kraft.
Entschädigungsordnung der Innung
Die Innungsversammlung beschließt am auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks § 34 Abs.(7) und § 66 Abs. (4) und der Satzung, § 22 Abs. (1), § 33 und § 42 Abs. (6) folgende Entschädigungsordnung der Innung des Elektrohandwerks Mansfeld- Südharz
Entschädigungsordnung der Innung des Elektrohandwerks Mansfelder Land
1.Entschädigung für den Obermeister
Der Obermeister erhält eine jährliche Entschädigung für sein tätig werden in Höhe von 200,00 €. Weiterhin werden für die Nutzung der Räumlichkeiten und der Technik monatlich 50,00 € gezahlt.
Die Entschädigung wird monatlich fällig.
Die Fahrtkosten werden entsprechend der nachgewiesenen gefahrenen Kilometer nach dem Bundesreisekostengesetz in der aktuellen Fassung mit einer Pauschale von 0,30 €/km erstattet.
2.Entschädigung des Gesellenprüfungsausschusses
(1)Die Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses (einschl. der Lehrer) erhalten folgende einmalige Vergütung (Tagegeld) für die Gesellenprüfung Teil 1 und 2 nach nachgewiesenem Zeitaufwand:
0 bis zu 4 Std. 25 €
0 bis zu 7 Std.40 €
0 bis zu 10 Std. 55 €
0 bis über 10 Std.70 €
Die Erstattung erfolgt, wenn der abgezeichnete Stundennachweis vorliegt.
(2)Die Fahrtkosten werden entsprechend der nachgewiesenen
gefahrenen Kilometer nach dem Bundesreisekostengesetz in der aktuellen Fassung mit einer Pauschale von 0,30 €/km erstattet.
Der Nachweis für den Zeitaufwand und den Aufwand der gefahrenen Kilometer sind vom Vorsitzenden des Gesellenprüfungsausschuss und vom Obermeister der Innung zu bestätigen.
(3)Die Erstattung nach den Absätzen (1) und (2) erfolgt auch für Innungsmitglieder, die nicht im Gesellenprüfungsausschuss vertreten sind, sofern das Innungsmitglied unterstützend und beratend an den Prüfungshandlungen teilnimmt. Diese Prüfungsbegleitung muss vom Vorsitzenden des Gesellenprüfungsausschusses bestätigt werden.
(4)Die Entschädigung der Arbeitnehmer- Vertreter im Gesellenprüfungsausschuss erfolgt an den Betriebsinhaber, der den Arbeitnehmer für die Tätigkeiten im Gesellenprüfungsausschuss freistellt und den Lohn während dieser Zeit fortzahlt. Wird der Lohn für den Arbeitnehmer- Vertreter nicht fortgezahlt, erhält der Arbeitgeber die Aufwandsentschädigung nicht.
3..Weiterbildungsveranstaltungen/ Fach- und Zentralverbandstagungen
(1)Wird ein Innungsmitglied zu einer Weiterbildung oder anderen Veranstaltung vom Innungsvorstand delegiert, dann können die entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Kosten sind vorab zu kalkulieren und dem Obermeister zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Der Obermeister oder sein Stellvertreter erhält die Aufwendungen
für Fach- und Zentralverbandstagungen auf Nachweis ersetzt.
2.Im Übrigen gelten die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes. Fahrtkosten werden mit einer Pauschale von 0,30 €/km erstattet.
3.Diese Entschädigungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 25.11.2022 beschlossen.